Altersfragen
An dieser Stelle findest du die Antworten zu den häufigsten Fragen, welche bei den Beratungen immer wieder gestellt werden.
Wähle eine zutreffende Kategorie für deine Frage
Grundsätzlich kann diesbezüglich gesagt werden, dass auf dem privaten Wohnungsmarkt in Liechtenstein viele seniorengerechte Wohnungen zur Verfügung stehen. Diese sind meist neueren Baudatums. Achten Sie bitte darauf, dass ihre zukünftige Wohnung möglichst barrierefrei und behindertengerecht ausgestattet ist (Aufzug/Lift, breite Türen, rollstuhlgängige Räume ohne Schwellen, grosszügige WC/Badezimmer etc.).
Ansprechpartner
Eine der vielen Immobilienfirmen im Lande.
Das Hausnotrufsystem bietet allein stehenden und pflegebedürftigen Menschen die Möglichkeit, selbständig und sicher in der eigenen Wohnung zu leben. Wenn Sie im Notfall Hilfe brauchen, genügt ein Knopfdruck, um mit der Hausnotwurfzentrale der Firma "ARGUS Sicherheitsdienst AG" in Eschen verbunden zu werden. Die Notrufzentrale organisiert sofort die nötige Hilfe und die Angehörigen.
Die Kosten belaufen sich auf eine monatliche Hausnotruf-Miete bei ARGUS in der Höhe von CHF 63.-.
Für die Erstinstallation werden pauschal CHF 300.- in Rechnung gestellt. Weitere Informationen zu den Gebühren finden Sie unter www.hausnotruf.li.
Ihre Ansprechpartner
Argus Sicherheitsdienst AG
Tel. 377 40 40
www.hausnotruf.li
Die meisten altersgerechten Wohnungen der Gemeinden sind als Service-Wohnungen in der Nähe eines LAK-Hauses (Alters- und Pflegeheim) konzipiert, so dass zusätzliche Dienstleistungen, wie Waschservice, Mahlzeiten, etc. dazu gebucht werden können. In der Gemeinde Balzers werden diese Leistungen durch die Lebenshilfe Balzers ermöglicht.
Schaan
Die Gemeinde Schaan stellt verschiedene Angebote «Wohnen für Senioren» zur Verfügung, darunter auch 11 altersgerechte Wohnungen in unmittelbarer Nähe zum LAK Haus St. Laurentius. Über freie Wohnungen informiert die Gemeinde jeweils aktuell über ein Wohnungsinserat; Bewerbungen sind nur auf diese Inserate möglich.
Vaduz
Die Gemeinde Vaduz verfügt in der St. Florinsgasse 18, direkt über dem LAK Haus St. Florin, über 9 altersgerechte Wohnungen. Grundsätzlich erlaubt die Struktur des Hauses ein selbstständiges Wohnen und Leben, es können bei Bedarf spezifische Leistungen gemäss Leistungsverzeichnis der Liechtensteinischen Alters- und Krankenhilfe (LAK), Haus St. Florin, in Anspruch genommen werden. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Gemeinde Vaduz.
Triesen
Die Bürgergenossenschaft verfügt an der Landstr. 315 über neun Wohnungen, welche in Kooperation mit der Gemeinde Triesen an Senioren vermietet werden. Die Wohnungen befinden sich in Zentrumsnähe und der unmittelbaren Nachbarschaft zum LAK-Haus St. Mamertus und eignen sich hervorragend für ältere Ehepaare oder ältere Alleinstehende. Bei Interesse oder für Beratungen steht die Liegenschaftsverwaltung der Gemeinde Triesen zur Verfügung, T 399 36 71.
Balzers
Die Gemeinde Balzers vermietet in der Strasse „Elgagass“, in unmittelbarer Nähe zum Pflegeheim Schlossgarten der Lebenshilfe Balzers, zwölf altersgerechte Wohnungen. Die Wohnungen sind auf die Bedürfnisse der älteren Menschen abgestimmt und nicht nur behindertengerecht, sondern auch altersgerecht gestaltet. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Gemeinde Balzers.
Eschen
Die Gemeinde Eschen verfügt über mehrere Wohnungen im «Haus der Gesundheit», die für ältere Personen (AHV Bezieher), wohnhaft in der Gemeinde, sehr gut geeignet sind. Bewerbungen können an die Liegenschaftsverwaltung der Gemeinde gerichtet werden.
Das «Haus Sozialfonds Kreuz» ist ein Generationenhaus mit barrierefreien Servicewohnungen. Bewerbungen können an die Ing. Bau AG Immobilien in Vaduz gerichtet werden.
Ansprechpartner
Ihre Gemeindeverwaltung
Sollte eine zufriedenstellende Pflege zu Hause nicht mehr möglich sein, gibt es in Liechtenstein insgesamt sieben stationäre Einrichtungen, wo pflegebedürftige Personen ein neues Zuhause finden können (Pflegeheim Schlossgarten, Balzers; Haus St. Mamertus, Triesen; Pflegewohngruppe St. Theodul, Triesenberg; Haus St. Florin, Vaduz; Haus St. Laurentius, Schaan; Haus St. Peter und Paul, Mauren; Haus St. Martin, Eschen).
Ansprechpartner
Case-Management der LAK
Haus St. Florin
St. Florinsgasse 16
9490 Vaduz
Tel. 239 12 25
www.lak.li
Lebenshilfe Balzers
Unterm Schloss 80
9496 Balzers
Tel. 388 13 13
www.lebenshilfe-balzers.li
Viele pflege- und betreuungsbedürftige Menschen möchten möglichst lange zu Hause in gewohnter Umgebung gepflegt und betreut werden. Das ist grundsätzlich positiv, erfordert jedoch eine adäquate Unterstützung durch professionelle Pfleger/innen, um damit die Angehörigen zu entlasten.
Der Verein Liechtensteinische Familienhilfe e. V. (für Einwohner aller inländischen Gemeinden ausser Balzers) sowie die «Lebenshilfe Balzers» (für alle Einwohner in Balzers) bieten hier wertvolle Unterstützung und diverse Dienstleistungen an. Dazu gehören:
- Umfassende, professionelle Pflege zu Hause mit ausgebildetem Pflegepersonal
- Personenbezogene Betreuung, die Ihrem Tagesablauf angepasst ist
- Fachgerechte Erledigung von hauswirtschaftlichen Leistungen
- Unterstützung bei der Pflege von Säuglingen und Kindern
- Respektvolle Begleitung von Menschen jeden Alters, denen nicht ihre vollen Kräfte zur Verfügung stehen. Dies auch in komplexen gesundheitlichen Situationen wie beispielsweise Schwerkranken und Sterbenden
- Lieferung von kompletten Menüs zu Ihnen nach Hause (Mahlzeitendienst)
Zudem gibt es auch diverse private Firmen, die ähnliche Dienstleistungen anbieten.
Ansprechpartner
Familienhilfe Liechtenstein (betreffend alle Gemeinden ausser Balzers):
Schwefelstrasse 14
9490 Vaduz
Tel. 236 00 66
www.familienhilfe.li
Lebenshilfe Balzers
Unterm Schloss 80
9496 Balzers
Tel. 388 13 13
www.lebenshilfe-balzers.li
Viele pflege- und betreuungsbedürftige Menschen möchten möglichst lange zu Hause in gewohnter Umgebung gepflegt und betreut werden. Das ist grundsätzlich positiv, erfordert jedoch eine adäquate Unterstützung durch professionelle Pfleger/innen, um damit die Angehörigen zu entlasten.
Der Verein Liechtensteinische Familienhilfe e. V. (für Einwohner aller inländischen Gemeinden ausser Balzers) sowie die «Lebenshilfe Balzers» (für alle Einwohner in Balzers) bieten hier wertvolle Unterstützung und diverse Dienstleistungen an. Dazu gehören:
- Umfassende, professionelle Pflege zu Hause mit ausgebildetem Pflegepersonal
- Personenbezogene Betreuung, die Ihrem Tagesablauf angepasst ist
- Fachgerechte Erledigung von hauswirtschaftlichen Leistungen
- Unterstützung bei der Pflege von Säuglingen und Kindern
- Respektvolle Begleitung von Menschen jeden Alters, denen nicht ihre vollen Kräfte zur Verfügung stehen. Dies auch in komplexen gesundheitlichen Situationen wie beispielsweise Schwerkranken und Sterbenden
- Lieferung von kompletten Menüs zu Ihnen nach Hause (Mahlzeitendienst)
Zudem gibt es auch diverse private Firmen, die ähnliche Dienstleistungen anbieten.
Ansprechpartner
Familienhilfe Liechtenstein (betreffend alle Gemeinden ausser Balzers):
Schwefelstrasse 14
9490 Vaduz
Tel. 236 00 66
www.familienhilfe.li
Lebenshilfe Balzers
Unterm Schloss 80
9496 Balzers
Tel. 388 13 13
www.lebenshilfe-balzers.li
Unter gewissen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf ein Betreuungs- und Pflegegeld (BPG) und/oder Hilflosenentschädigung. Genauere Informationen hierzu sind im Kapitel «Finanzen» zu finden.
Ihre Ansprechpartner
Fachstelle Betreuungs- und Pflegegeld
Herrengasse 30
9490 Vaduz
Tel. 233 48 48
www.familienhilfe.li/FachstellefürhäuslicheBetreuungundPflege.aspx
Informations- und Beratungsstelle Alter (IBA)
Liechtensteiner Seniorenbund
Landstrasse 40a
9494 Schaan
Tel. 230 48 01
www.seniorenbund.li
AHV/IV/FAK Anstalten
Gerberweg 2
9490 Vaduz
Tel. 238 16 16
www.ahv.li
Das Hausnotrufsystem bietet allein stehenden und pflegebedürftigen Menschen die Möglichkeit, selbständig und sicher in der eigenen Wohnung zu leben. Wenn Sie im Notfall Hilfe brauchen, genügt ein Knopfdruck, um mit der Hausnotwurfzentrale der Firma "ARGUS Sicherheitsdienst AG" in Eschen verbunden zu werden. Die Notrufzentrale organisiert sofort die nötige Hilfe und die Angehörigen.
Die Kosten belaufen sich auf eine monatliche Hausnotruf-Miete bei ARGUS in der Höhe von CHF 63.-.
Für die Erstinstallation werden pauschal CHF 300.- in Rechnung gestellt. Weitere Informationen zu den Gebühren finden Sie unter www.hausnotruf.li.
Ihre Ansprechpartner
Argus Sicherheitsdienst AG
Tel. 377 40 40
www.hausnotruf.li
Der Verein Lebenshilfe Balzers bzw. das Pflegeheim Schlossgarten bietet eine Tagesbetreuung auch für dementiell veränderte Menschen an. Das LAK-Haus St. Florin in Vaduz bietet ebenfalls ein Tagespflegeangebot (inkl. der Möglichkeit eines Abhol- und Bringdienstes) an, was eine optimale Entlastung für pflegende Angehörige oder Betreuungspersonen bietet.
Ihre Ansprechpartner
Lebenshilfe Balzers
Unterm Schloss 80
9496 Balzers
Tel. 388 13 13
www.lebenshilfe-balzers.li
Case Management der LAK
Haus St. Florin
St. Florinsgasse 16
9490 Vaduz
Tel. 239 12 25
Weitere Informations-Stellen
Verein für Menschen mit Demenz in Liechtenstein
Im Malarsch 4
9494 Schaan
Tel. 230 34 45 oder 793 34 45
www.demenz.li
Tageszentrum für Menschen mit Demenz «Wiitsicht»
Hugobühlstrasse 1
9472 Grabs
Tel. 081 / 771 50 01
Rund um einen bevorstehenden Heimeintritt bestehen bei allen Beteiligten immer viele Ängste und oft auch Unklarheiten. Hier einige Fakten kurz zusammengefasst:
Alle Anfragen betreffend Heimplätze oder Ferienbetten sind zu richten an das Case Management der LAK oder an die Lebenshilfe Balzers.
Einen Anspruch auf einen Heimplatz in einem bestimmten Heim gibt es nicht. Wenn möglich, werden ihre diesbezüglichen Wünsche aber berücksichtigt.
Ihre Ansprechpartner
Case-Management der LAK
Haus St. Florin
St. Florinsgasse 16
9490 Vaduz
Tel. 239 12 25
www.lak.li
Lebenshilfe Balzers
Unterm Schloss 80
9496 Balzers
Tel. 388 13 13
Das Ferienpflegeangebot richtet sich an Personen, welche für eine kurze Zeit die Pflege und Betreuung in Anspruch nehmen möchten. Dadurch wird es auch möglich, dass sich pflegende Angehörige eine temporäre Auszeit für ihre anspruchsvolle Aufgabe nehmen.
Für die Inanspruchnahme von Ferienpflege empfiehlt sich eine rechtzeitige Anmeldung. Alle Anfragen betreffend Ferienbetten sind zu richten an das Case Management der LAK oder an die Lebenshilfe Balzers.
Ihre Ansprechpartner
Case-Management der LAK
Haus St. Florin
St. Florinsgasse 16
9490 Vaduz
Tel. 239 12 25
www.lak.li
Lebenshilfe Balzers
Unterm Schloss 80
9496 Balzers
Tel. 388 13 13
Rund um einen bevorstehenden Heimeintritt bestehen bei allen Beteiligten immer viele Ängste und oft auch Unklarheiten. Hier einige Fakten kurz zusammengefasst:
Alle Anfragen betreffend Heimplätze oder Ferienbetten sind zu richten an das Case Management der LAK oder an die Lebenshilfe Balzers.
Einen Anspruch auf einen Heimplatz in einem bestimmten Heim gibt es nicht. Wenn möglich, werden ihre diesbezüglichen Wünsche aber berücksichtigt.
Ihre Ansprechpartner
Case-Management der LAK
Haus St. Florin
St. Florinsgasse 16
9490 Vaduz
Tel. 239 12 25
www.lak.li
Lebenshilfe Balzers
Unterm Schloss 80
9496 Balzers
Tel. 388 13 13
Momentan beträgt die Grundtaxe in den Heimen für die Langzeitpflege CHF 120.- pro Tag. Das sind pro Monat ca. CHF 3‘600.-. Hier sind das Zimmer mit Dusche/WC, Mobiliar, Vollpension, Bett- und Frotteewäsche, die private Wäsche sowie die Grundreinigung inbegriffen. Aufwendungen für den Arzt werden durch die Krankenkasse bezahlt. Die Kosten für die Pflegeleistungen werden von der Krankenkasse übernommen. Da diese Tarife nicht kostendeckend sind, übernehmen das Land und die Gemeinden die Restfinanzierung für die Pflege. Falls die bezogene AHV-Rente nicht für die Begleichung der Pensionskosten ausreicht, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Ergänzungsleistungen (EL) zu beantragen. Ist ein eigenes Vermögen vorhanden, so wird dieses bei der Prüfung des Anspruchs auf EL berücksichtigt. Genauere Informationen zu den anfallenden Kosten erhalten Sie beim Case-Management der LAK oder bei der Lebenshilfe Balzers.
Weitere Informationen erhalten Sie bei den Ansprechpartnern oder auf den Webseiten der Organisationen.
Genaueres zu weiteren finanziellen Fragen kann unter der Rubrik «Finanzen» entnommen werden.
Ihre Ansprechpartner
Case-Management der LAK
Haus St. Florin
St. Florinsgasse 16
9490 Vaduz
Tel. 239 12 25
www.lak.li
Lebenshilfe Balzers
Unterm Schloss 80
9496 Balzers
Tel. 388 13 13
Ja, alle Pflegeheime stehen für alle Liechtensteiner zur Verfügung.
Sowohl die Lebenshilfe Balzers mit dem Pflegeheim Schlossgarten als auch alle Häuser der LAK erbringen Pflege- und Betreuungsleistungen. Neben dem stationären Bereich bietet sowohl die LAK als auch das Pflegeheim Balzers Ferienpflege und eine Tagesbetreuung an.
Beide Organisationen stellen ihr Angebot auf ihrer jeweiligen Webseite vor.
Ihre Ansprechpartner
Liechtensteinische Alters- und Krankenhilfe
Bahnstrasse 20
9494 Schaan
Tel. 236 48 10
www.lak.li
Lebenshilfe Balzers
Unterm Schloss 80
9496 Balzers
Tel. 388 13 13
Grundsätzlich verwalten in Liechtenstein die örtlichen Samaritervereine das sogenannte «Krankenmobilien-Lager». Hier können Sie alle möglichen Hilfsmittel – wie Gehhilfen, Krankenbetten, Transporthilfen, Nachtstühle, Lagerkissen etc. – mieten.
Ansprechpartner
Stiftung Krankenmobilien
Vaduz, Schaan, Planken
Krankenmobilien:
Christian Schlegel
T 791 48 65
www.krankenmobilien.li
Samariterverein Triesen
Krankenmobilien:
T +423 788 11 95
www.samariter-triesen.li
Samariterverein Triesenberg
Krankenmobilien:
Laura Glauser
T 262 50 68
www.samariterverein.li
Samariterverein Balzers
Krankenmobilien:
Lydia Villamar
T 792 25 60
www.samariter.li/samariterverein-balzers
Samariterverein Unterland
Eschen, Mauren, Gamprin, Ruggell, Schellenberg
Krankenmobilien:
Cornelia Potetz
T 791 47 11
www.svlu.li
Informationen und kompetente Beratungen erhalten Sie bei:
Negele Orthopädie
Landstrasse 310
9495 Triesen
Tel. 392 40 82
Der Liechtensteiner Behindertenverband (LBV) hat neu eine «Bauberatung für Privathaushalte» eingerichtet. Der LBV und sein Team der Hochbauberater sind spezialisiert auf barrierefreies Wohnen und Bauen. Ein Bauberater prüft vor Ort, wie Sie Ihren Wohnraum barrierefrei gestalten können.
Die Kosten hierfür betragen CHF 100 für Mitglieder und CHF 200 für Nichtmitglieder. Sie erhalten eine Stellungnahme mit folgenden Punkten: Machbarkeitsstudie mit Massnahmen zur Wohnungsanpassung, Kostenschätzung sowie eine Vermittlung von qualifizierten Dienstleistern im Zusammenhang mit einem Umbau.
Ansprechpartner
Liechtensteiner Behindertenverband
Wiesengasse 17
9494 Schaan
Tel. 390 05 15
www.lbv.li
Der Liechtensteiner Behindertenverband (LBV) hat neu eine «Bauberatung für Privathaushalte» eingerichtet. Der LBV und sein Team der Hochbauberater sind spezialisiert auf barrierefreies Wohnen und Bauen. Ein Bauberater prüft vor Ort, wie Sie Ihren Wohnraum barrierefrei gestalten können.
Die Kosten hierfür betragen CHF 100 für Mitglieder und CHF 200 für Nichtmitglieder. Sie erhalten eine Stellungnahme mit folgenden Punkten: Machbarkeitsstudie mit Massnahmen zur Wohnungsanpassung, Kostenschätzung sowie eine Vermittlung von qualifizierten Dienstleistern im Zusammenhang mit einem Umbau.
Ansprechpartner
Liechtensteiner Behindertenverband
Wiesengasse 17
9494 Schaan
Tel. 390 05 15
Am 1.1.2012 trat in Liechtenstein das Patientenverfügungsgesetz (PatVG), LGBl. 2011 Nr. 209, in Kraft. Dieses definiert die Patientenverfügung als eine Willenserklärung, mit der ein Patient eine medizinische Behandlung ablehnt und die dann wirksam werden soll, wenn er im Zeitpunkt der Behandlung nicht einsichts-, urteils- oder äusserungsfähig ist. Das neue PatVG unterscheidet zwischen (für den behandelnden Arzt) verbindlichen und beachtlichen Patientenverfügungen.
Bei der Errichtung einer verbindlichen Patientenverfügung sind strenge Formvorschriften einzuhalten, wie die konkrete Beschreibung sämtlicher medizinischer Behandlungen, die Gegenstand der Ablehnung sind, ein umfassendes Aufklärungsgespräch beim Arzt sowie eine schriftliche Errichtung bei einem Rechtsanwalt oder dem Fürstlichen Landgericht. Die verbindliche Patientenverfügung muss zudem alle fünf Jahre erneuert werden.
Alle Patientenverfügungen, die diese strengen Formvorschriften nicht erfüllen, gelten als beachtliche Patientenverfügungen, deren Inhalt der behandelnde Arzt bei seinen Behandlungs-Entscheidungen als Anhaltpunkt für die Ermittlung des mutmasslichen Willens des Patienten beachten muss. Die verbindliche Patientenverfügung hingegen lässt dem behandelnden Arzt keinen Entscheidungsspielraum. Die abgelehnte medizinische Behandlung muss auf jeden Fall unterbleiben. Beachtliche Patientenverfügungen sind zu beachten, sind aber nicht verpflichtend. Dies klappt in den meisten Fällen im Sinne der Zusammenarbeit zwischen Arzt und Angehörigen bestens.
Alle vor dem 1.1.2012 errichteten Patientenverfügungen gelten weiterhin als beachtliche Patientenverfügungen, welche vom behandelnden Arzt umso mehr zu beachten sind, je eher sie die Voraussetzungen einer verbindlichen Patientenverfügung erfüllen. Alle Patientenverfügungen können in dem beim Fürstlichen Landgericht geführten zentralen Patientenverfügungsregister registriert werden.
Eine beachtliche Patientenverfügung kann bei der Hospizbewegung Liechtenstein kostenlos bezogen werden (Tel. 233 41 38) oder als «Download» unter www.hospizbewegung.li heruntergeladen werden. Auch Ihr Hausarzt hilft Ihnen in dieser Frage gerne weiter.
Ansprechpartner
Hospizbewegung Liechtenstein
Haus St. Mamertus
Landstrasse 317
9495 Triesen
Tel. 233 41 38
www.hospizbewegung.li
Ihr Hausarzt
Ein in Liechtenstein zugelassener Rechtsanwalt.
Eine entsprechende Liste finden Sie unter www.rak.li.
Das am 1.1.2012 in Kraft getretene, neue Patientenverfügungsgesetz unterscheidet zwischen (für den behandelnden Arzt) verbindlichen und beachtlichen Patientenverfügungen.
Bei der Errichtung einer verbindlichen Patientenverfügung sind strenge Formvorschriften einzuhalten, wie die konkrete Beschreibung sämtlicher medizinischer Behandlungen, die Gegenstand der Ablehnung sind, ein umfassendes Aufklärungsgespräch beim Arzt sowie eine schriftliche Errichtung bei einem Rechtsanwalt oder dem Fürstlichen Landgericht. Die verbindliche Patientenverfügung muss zudem alle fünf Jahre erneuert werden.
Alle Patientenverfügungen, die diese strengen Formvorschriften nicht erfüllen, gelten als beachtliche Patientenverfügungen, deren Inhalt der behandelnde Arzt bei seinen Behandlungsentscheidungen als Anhaltpunkt für die Ermittlung des mutmasslichen Willens des Patienten beachten muss. Die verbindliche Patientenverfügung hingegen lässt dem behandelnden Arzt keinen Entscheidungsspielraum. Die abgelehnte medizinische Behandlung muss auf jeden Fall unterbleiben. Beachtliche Patientenverfügungen sind zu beachten, sind aber nicht verpflichtend. Dies klappt in den meisten Fällen im Sinne der Zusammenarbeit zwischen Arzt und Angehörigen bestens.
Alle vor dem 1.1.2012 errichteten Patientenverfügungen gelten weiterhin als beachtliche Patientenverfügungen, welche vom behandelnden Arzt umso mehr zu beachten sind, je eher sie die Voraussetzungen einer verbindlichen Patientenverfügung erfüllen. Alle Patientenverfügungen können in dem beim Fürstlichen Landgericht geführten zentralen Patientenverfügungsregister registriert werden.
Eine beachtliche Patientenverfügung kann bei der Hospizbewegung Liechtenstein kostenlos bezogen werden (Tel. 233 41 38) oder als «Download» unter www.hospizbewegung.li heruntergeladen werden. Auch Ihr Hausarzt hilft Ihnen in dieser Frage gerne weiter.
Ansprechpartner
Hospizbewegung Liechtenstein
Haus St. Mamertus
Landstrasse 317
9495 Triesen
Tel. 233 41 38
www.hospizbewegung.li
Ihr Hausarzt
Ein in Liechtenstein zugelassener Rechtsanwalt.
Eine entsprechende Liste finden Sie unter www.rak.li.
Das am 1.1.2012 in Kraft getretene, neue Patientenverfügungsgesetz unterscheidet zwischen (für den behandelnden Arzt) verbindlichen und beachtlichen Patientenverfügungen.
Bei der Errichtung einer verbindlichen Patientenverfügung sind strenge Formvorschriften einzuhalten, wie die konkrete Beschreibung sämtlicher medizinischer Behandlungen, die Gegenstand der Ablehnung sind, ein umfassendes Aufklärungsgespräch beim Arzt sowie eine schriftliche Errichtung bei einem Rechtsanwalt oder dem Fürstlichen Landgericht. Die verbindliche Patientenverfügung muss zudem alle fünf Jahre erneuert werden.
Alle Patientenverfügungen, die diese strengen Formvorschriften nicht erfüllen, gelten als beachtliche Patientenverfügungen, deren Inhalt der behandelnde Arzt bei seinen Behandlungsentscheidungen als Anhaltpunkt für die Ermittlung des mutmasslichen Willens des Patienten beachten muss. Die verbindliche Patientenverfügung hingegen lässt dem behandelnden Arzt keinen Entscheidungsspielraum. Die abgelehnte medizinische Behandlung muss auf jeden Fall unterbleiben. Beachtliche Patientenverfügungen sind zu beachten, sind aber nicht verpflichtend. Dies klappt in den meisten Fällen im Sinne der Zusammenarbeit zwischen Arzt und Angehörigen bestens.
Alle vor dem 1.1.2012 errichteten Patientenverfügungen gelten weiterhin als beachtliche Patientenverfügungen, welche vom behandelnden Arzt umso mehr zu beachten sind, je eher sie die Voraussetzungen einer verbindlichen Patienten-verfügung erfüllen. Alle Patientenverfügungen können in dem beim Fürstlichen Landgericht geführten zentralen Patientenverfügungsregister registriert werden.
Eine beachtliche Patientenverfügung kann bei der Hospizbewegung Liechtenstein kostenlos bezogen werden (Tel. 233 41 38) oder als «Download» unter www.hospizbewegung.li heruntergeladen werden. Auch Ihr Hausarzt hilft Ihnen in dieser Frage gerne weiter.
Ansprechpartner
Hospizbewegung Liechtenstein
Haus St. Mamertus
Landstrasse 317
9495 Triesen
Tel. 233 41 38
www.hospizbewegung.li
Ihr Hausarzt
Ein in Liechtenstein zugelassener Rechtsanwalt.
Eine entsprechende Liste finden Sie unter www.rak.li.
Eine Vorsorgevollmacht ist eine Vollmacht, die nach ihrem Inhalt dann wirksam werden soll, wenn der Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Geschäftsfähigkeit, Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder seine Äusserungsfähigkeit verliert. Mit der Errichtung einer Vorsorgevollmacht hat der Vollmachtgeber die Möglichkeit, im Vorhinein eine Person seines Vertrauens als zukünftigen Vertreter in den von ihm bestimmt bezeichneten Angelegenheiten zu bestimmen. Hinsichtlich dieser Aufgaben wird bei ordnungsgemässer Besorgung durch den Bevollmächtigten die Bestellung eines Sachwalters vermieden. Dies hat für die betroffene Person den Vorteil, sich die Person, die sich später einmal um ihn kümmern soll, im Vorhinein selbst aussuchen zu können.
Die Errichtung einer Vorsorgevollmacht unterliegt denselben strengen Formvorschriften wie die Errichtung eines Testaments, d.h. sie muss entweder eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden oder als fremdhändig errichtete Vorsorgevollmacht vor drei Zeugen als eigenen Willen bekundend unterzeichnet werden. Soll die Vorsorgevollmacht auch Einwilligungen in medizinische Behandlungen, Entscheidungen über dauerhafte Änderungen des Wohnorts sowie die Besorgung von Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, umfassen, so muss sie unter ausdrücklicher Bezeichnung dieser Angelegenheiten vor einem Rechtsanwalt oder bei Gericht errichtet werden. Die Existenz der Vorsorgevollmacht und ihr Wirksamwerden können in dem beim Fürstlichen Landgericht geführten Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert werden.
Ihr Ansprechpartner
Ein in Liechtenstein zugelassener Rechtsanwalt.
Eine entsprechende Liste finden Sie unter www.rak.li.
Ehepartner oder Kinder können nicht automatisch für Sie entscheiden. In der Praxis wird dies in einfachen Fällen zwar oft so gehandhabt. Juristisch gesehen ist dies aber nicht möglich. Es können also Situationen entstehen, wo es eine gesetzliche Vertretung braucht, damit eine Entscheidung getroffen werden kann. Fehlt diese Vertretungsmacht, bleibt oft nur die Variante, ein Sachwalterschaftsverfahren zu eröffnen bzw. einen Sachwalter zu bestellen.
Quelle: Seniorenmagazin 60PLUS, Interview mit Josef Thaler vom Sachwalterverein, Autor: W.Ospelt, Ausgabe Nr.3/ Oktober 2017
Die Vorsorgevollmacht wird ganz individuell nach ihrer Lebenssituation erstellt. Sie kann konkrete Einzelfälle behandeln und genaue Handlungsanweisungen geben, zum Bsp. die Organisation und Überwachung der Pflege und Betreuung, die Verwaltung einer Liegenschaft, der Umzug in ein betreutes Wohnen, etc.
Zu beachten ist, dass viele Banken eigene Konto-/Depotvollmachten verlangen und eine Vorsorgevollmacht unter Umständen nicht anerkennen. Bitte erkundigen Sie sich dazu bei Ihrer Hausbank.
Die Vorsorgevollmacht kann auch Gesundheitsangelegenheiten enthalten. So kann der Vollmachtgeber Ärzte und Pflegepersonal von der Verschwiegenheitspflicht entbinden, damit der Beauftragte die notwendigen Informationen über den Gesundheitszustand erhält. Es kann festgelegt werden, dass der Beauftragte in ärztliche Massnahmen einwilligen darf bzw. diese untersagt. In diesem Fall muss die Vorsorgevollmacht aber zwingend vor einem Rechtsanwalt oder bei Gericht errichte werden.
Quelle: Seniorenmagazin 60PLUS, Interview mit Josef Thaler vom Sachwalterverein, Autor: W.Ospelt, Ausgabe Nr.3/ Oktober 2017
Nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen ist eine Vorsorgevollmacht gültig wenn sie eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist. Da dies in der Praxis eher unwahrscheinlich ist, gilt für die nicht eigenhändig geschriebene, also mit dem Computer oder mit der Schreibmaschine getippte Vollmacht dass diese von drei unbefangenen Zeugen gemeinsam mit dem Vollmachtgeber unterschrieben werden muss.
Wir empfehlen aber in jedem Fall einen Rechtsanwalt für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht beizuziehen. Ähnlich wie bei der Errichtung eines Testamentes werden dadurch mögliche Fehler bzw. Missverständnisse in der Formulierung ausgeräumt. Werden in der Vorsorgevollmacht auch medizinische Angelegenheiten, Veränderung des Wohnortes (z.B. Heimunterbringung) oder weitreichende finanzielle Angelegenheiten (z.B. Verkauf der Liegenschaft) geregelt, so muss diese zwingend vor einem Rechtsanwalt oder vor Gericht errichtet werden.
Die Vorsorgevollmacht wird im Zentralen Vertretungsverzeichnis beim Fürstlichen Landgericht registriert. Das Wirksamwerden der Vollmacht durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses wird ebenfalls beim Fürstlichen Landgericht registriert. Der Bevollmächtigte erhält dann eine Bestätigung über die Wirksamkeit der Vollmacht und kann damit nach Aussen seine Legitimation bestätigen.
Quelle: Seniorenmagazin 60PLUS, Interview mit Josef Thaler vom Sachwalterverein, Autor: W.Ospelt, Ausgabe Nr.3/ Oktober 2017
Zum Thema Vorsorgevollmacht bietet der Sachwalterverein eine allgemeine Beratung an. Der Ratsuchende erhält Informationen zu den gesetzlichen Grundlagen, den Formvorschriften und dem Vorgehen bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht.
Die Mitarbeiter des Sachwaltervereins erstellen keine Vorsorgevollmachten, können aber mit den Ratsuchenden den konkreten Anlassfall besprechen und ihre Empfehlung für das weitere Vorgehen abgeben.
Kontakt
Sachwalterverein
An der Halde 3
9495 Triesen
Quelle: Seniorenmagazin 60PLUS, Interview mit Josef Thaler vom Sachwalterverein, Autor: W.Ospelt, Ausgabe Nr.3/ Oktober 2017
Die Vorsorgemappe des Liechtensteinischen Seniorenbunds ist ein A4-Ordner mit diversen Informationen und Platz für Ihre wichtigsten Dokumente.
Sie haben sicherlich in Ihrem Alltag auch schon festgestellt, dass wichtige Dokumente und Informationen gerade im Notfall in diversen Ordnern und Unterlagen erst mühsam zusammengesucht werden müssen. Gerade in Fällen von Krankheit, Spitalaufenthalt oder im Todesfall ist es von grosser Bedeutung, dass diese wichtigen Dokumente schnellstmöglich zur Verfügung stehen. Dazu soll diese Vorsorgemappe mit den insgesamt neun Registern eine Hilfestellung sein. Zum Inhalt der Vorsorgemappe gehören: wichtige Telefon-Nummern, persönliche Daten, Verträge, Versicherungen, Policen, Dokumente zur Gesundheit, Finanzen, die Broschüren Erben und Vererben sowie «Todesfall – was tun?», Patientenverfügung sowie Diverses wie Mitgliederausweise etc.
Sie sind eingeladen, mit Ihren Angehörigen oder einer Vertrauensperson diese Mappe Schritt für Schritt durchzuarbeiten und die diversen Angaben genau auszufüllen. Nur eine vollständige Information ist eine brauchbare – und vielleicht auch lebensrettende – Information. Informieren Sie unbedingt Ihre Angehörigen, wo Sie diese «Vorsorgemappe» mit den entsprechenden Informationen und Dokumente aufbewahren.
Die Kosten für die Vorsorgemappe betragen CHF 20.- plus Porto für den Versand.
Ansprechpartner
Liechtensteiner Seniorenbund
Landstrasse 40a
9494 Schaan
Tel. 230 48 00
www.seniorenbund.li
Sie haben sicherlich in Ihrem Alltag auch schon festgestellt, dass wichtige Dokumente und Informationen gerade im Notfall in diversen Ordnern und Unterlagen erst mühsam zusammengesucht werden müssen. Gerade in Fällen von Krankheit, Spitalaufenthalt oder im Todesfall ist es von grosser Bedeutung, dass diese wichtigen Dokumente schnellstmöglich zur Verfügung stehen. Dazu soll diese Vorsorgemappe mit den insgesamt neun Registern eine Hilfestellung sein. Zum Inhalt der Vorsorgemappe gehören: wichtige Telefon-Nummern, persönliche Daten, Verträge, Versicherungen, Policen, Dokumente zur Gesundheit, Finanzen, die Broschüren Erben und Vererben sowie «Todesfall – was tun?», Patientenverfügung sowie Diverses wie Mitgliederausweise etc.
Nur eine vollständige Information ist eine brauchbare – und vielleicht auch lebensrettende – Information. Informieren Sie unbedingt Ihre Angehörigen, wo Sie diese «Vorsorgemappe» mit den entsprechenden Informationen und Dokumente aufbewahren.
Die Kosten für die Vorsorgemappe betragen CHF 20.- plus Porto für den Versand.
Ansprechpartner
Liechtensteiner Seniorenbund
Landstrasse 40a
9494 Schaan
Tel. 230 48 00
www.seniorenbund.li
Das liechtensteinische Erbrecht ist eine sehr komplexe Materie. Einen kurzen Überblick über das Erbrecht sowie über das Erstellen eines Testaments kann der vom Liechtensteiner Seniorenbund (LSB) herausgegebenen Broschüre «Erben und Vererben: Wie regle ich meinen Nachlass?» entnommen werden. Diese Broschüre «Erben und Vererben» des Liechtensteiner Seniorenbundes kann im Sekretariat des LSB bezogen oder bestellt (Kosten: CHF 10.- plus Porto) oder unter Downloads auf der Homepage www.seniorenbund.li abgerufen werden.
Ansprechpartner
Liechtensteiner Seniorenbund
Landstrasse 40a
9494 Schaan
Tel. 230 48 00
www.seniorenbund.li
Ein in Liechtenstein zugelassener Rechtsanwalt.
Eine entsprechende Liste finden Sie unter www.rak.li
Das liechtensteinische Erbrecht ist eine sehr komplexe Materie. Einen kurzen Überblick über das Erbrecht sowie über das Erstellen eines Testaments kann der vom Liechtensteiner Seniorenbund (LSB) herausgegebenen Broschüre «Erben und Vererben: Wie regle ich meinen Nachlass?» entnommen werden. Diese Broschüre «Erben und Vererben» des Liechtensteiner Seniorenbundes kann im Sekretariat des LSB bezogen oder bestellt (Kosten: CHF 10.- plus Porto) oder unter Downloads auf der Homepage www.seniorenbund.li abgerufen werden.
Ansprechpartner
Liechtensteiner Seniorenbund
Landstrasse 40a
9494 Schaan
Tel. 230 48 00
www.seniorenbund.li
Ein in Liechtenstein zugelassener Rechtsanwalt.
Eine entsprechende Liste finden Sie unter www.rak.li
Ergänzungsleistungen zu AHV- und IV-Renten (EL) werden dann ausgerichtet, wenn eine versicherte Person ihre minimalen Lebenskosten nicht aus den Renten und dem übrigen Einkommen decken kann. Sofern die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen gegeben sind, besteht ein rechtlicher Anspruch auf diese Leistungen. Sie stellen keine Fürsorge und keine Sozialhilfe dar.
Es gibt zwei verschiedene Arten von EL: jährliche Leistungen, die in monatlichen Raten ausbezahlt werden sowie Vergütungen von Krankheits- und Behinderungskosten.
Ergänzungsleistungen können Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein sowie liechtensteinischer, schweizerischer oder Staatszugehörigkeit eines EWR-Landes erhalten, welche Anspruch auf eine staatliche Rente haben (auch bei Rentenvorbezug), oder mindestens eine halbe Invalidenrente, eine Hilfslosenentschädigung oder während mindestens sechs Monaten ein Taggeld oder IV beziehen.
Angehörige anderer Staaten haben Anspruch auf EL, wenn sie mindestens zehn Jahre ununterbrochen in Liechtenstein leben. Für Flüchtlinge und Staatenlose verkürzt sich diese Wartefrist auf fünf Jahre.
Dies ist nur eine allgemeine und einfache Übersicht zu den EL. Für die Beurteilung von Einzelfällen sind ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen massgebend.
Ansprechpartner
AHV/IV/FAK-Anstalten
Gerberweg 2
9490 Vaduz
Tel. 238 16 16
www.ahv.li
In Liechtenstein wohnhafte Personen können eine Hilflosenentschädigung geltend machen, wenn sie bei der alltäglichen Lebensverrichtung (Ankleiden, Auskleiden, Aufstehen, Absitzen, Essen, Körperpflege, Fortbewegung usw.) regelmässig und in erheblichem Ausmass die Hilfe anderer Personen benötigen oder dauernd überwacht werden müssen. Anspruch auf Hilflosenentschädigung besteht nur dann, wenn nicht bereits die Unfallversicherung eine Hilflosenentschädigung ausrichtet. Es werden drei Grade von Hilflosigkeit unterschieden: Leichte, mittlere und schwere Hilflosigkeit.
Personen über 65 Jahre haben einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung, wenn sie mindestens in mittlerem Grad hilflos sind. Sofern sie jedoch schon vor dem 65. Altersjahr eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit erhalten haben, wird diese weiterhin ausgerichtet. Der Anspruch für die Altersgruppe über 65 Jahre beginnt, nachdem die Hilflosigkeit drei Monate lang angedauert hat. Die Höhe der Hilflosenentschädigung ist nicht vom Einkommen oder vom Vermögen der hilflosen Person abhängig. Derzeit werden folgende monatliche Pauschalbeiträge ausgerichtet:
- Bei schwerer Hilflosigkeit CHF 928.-
- Bei mittlerer Hilflosigkeit CHF 696.-
- Bei leichter Hilflosigkeit CHF 464.-
Bezieht ein Bewohner/eine Bewohnerin der LAK-Häuser oder des Pflegeheimes Balzers (im Falle einer stationären Betreuung und Pflege) eine Hilflosenentschädigung, so steht diese vollumfänglich – zusätzlich zu allfälligen Pflegezuschlägen – den Pflegheimen zur Verfügung. Sie wird den Bewohnern mit der monatlichen Pensionsrechnung in Rechnung gestellt. Bezüger der Hilflosenentschädigung, welche zuhause gepflegt werden, können über diese selbständig verfügen.
Die Hilflosenentschädigung ist bei den AHV/IV/FAK Anstalten zu beantragen.
Ansprechpartner
AHV/IV/FAK Anstalten
Gerberweg 2
9490 Vaduz
Tel. 238 16 16
www.ahv.li
Ja, einkommensschwache Versicherte können Prämienverbilligung beantragen. Zuständig dafür ist das Amt für Soziale Dienste.
Anspruch auf Prämienverbilligungen haben alle Personen, welche in Liechtenstein versichert sind und deren massgeblicher Erwerb die nachstehend aufgeführten Erwerbsgrenzen nicht überschreiten:
- Alleinstehende Personen CHF 65‘000.-
- Ehepaare / Lebenspartner CHF 77‘000.-
Der steuerpflichtige Erwerb setzt sich dabei zusammen aus dem steuerpflichtigen Erwerb gemäss Ziff. 15 der Steuererklärung abzüglich Sollertrag gemäss Ziff. 14.6, zuzüglich Rente und Kapitalleistungen der betrieblichen Personalvorsorge sowie zuzüglich 5 % des Reinvermögens gemäss Ziff. 6 der Steuererklärung.
Der Antrag auf Prämienverbilligung muss pro Einzelperson eingereicht werden.
Ansprechpartner
Amt für Soziale Dienste
Postplatz 2
Postfach 63
9494 Schaan
Tel. 236 72 62
www.llv.li
E-Mail:
Das Amt für Soziale Dienste (ASD) erteilt Auskünfte und bietet Beratungen bei sozialen, materiellen und sozialrechtlichen Problemstellungen an, insbesondere in Sozialhilfesachen sowie psychosozialen und erziehungsbezogenen Fragestellungen.
Ansprechpartner
Amt für Soziale Dienste
Postgebäude
9494 Schaan
Tel. 236 72 72
www.llv.li
Amt für soziale Dienste
Seit dem 1. Januar 2010 besteht in Liechtenstein die Möglichkeit, für häusliche Betreuung und Pflege einen staatlichen Unterstützungsbeitrag zu erhalten. Dies ist ein Beitrag an die Ausgaben für die häusliche Betreuung von Personen, die dauernd betreuungs- oder pflegebedürftig sind. Das Betreuungs- und Pflegegeld ist eine Sachleistung des Staates, wo nur die tatsächliche Betreuung und Pflege finanziert wird. Es ist eine Vorauszahlung und erfordert eine genaue Abrechnung Ende des Jahres. Eventuell müssen ausbezahlte Leistungen an die AHV zurückbezahlt werden. Ferienaufenthalte und Aufenthalte in Spital oder Pflegeheime sind sofort zu melden und werden vom Pflegegeld abgezogen.
Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen:
- Zivilrechtlicher Wohnsitz in Liechtenstein
- Gesundheitliche Beeinträchtigung von voraussichtlich mehr als drei Monaten
- Die Hilfe Dritter ist in erheblichem Ausmass zur Bewältigung der alltäglichen Lebensverrichtungen notwendig
- Die Unterstützung von Dritten wird entlohnt (dies ist auch bei einer Betreuung/Pflege durch Angehörige möglich)
Die Fachstelle für häusliche Betreuung und Pflege nimmt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über das Betreuungs- und Pflegegeld folgende Aufgaben wahr:
- Abklärung der Betreuungs- bzw. Pflegesituation bei Personen, die zu Hause betreut oder gepflegt werden
- Erstellung eines Betreuungs- und Pflegekonzeptes
- Zuweisung der anspruchsberechtigten Person zu einer Leistungsstufe
- Durchführung von Abklärungen und Kontrollen vor Ort
Anmeldeformulare und weitere Informationen sind abrufbar unter www.fachstelle.li für häusliche Betreuung und Pflege oder unter www.ahv.li.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass unter Umständen auch ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung besteht.
Ihre Ansprechpartner
AHV/IV/FAK Anstalten
Gerberweg 2
9490 Vaduz
Tel. 238 16 16
www.ahv.li
Fachstelle Betreuungs- und Pflegegeld
Herrengasse 30
9490 Vaduz
Tel. 233 48 48
www.fachstelle.li
Informations- und Beratungsstelle Alter (IBA)
Liechtensteiner Seniorenbund
Landstrasse 40a
9494 Schaan
Tel. 230 48 01
www.seniorenbund.li
Seit dem 1. Januar 2010 besteht in Liechtenstein die Möglichkeit, für häusliche Betreuung und Pflege einen staatlichen Unterstützungsbeitrag zu erhalten. Dies ist ein Beitrag an die Ausgaben für die häusliche Betreuung von Personen, die dauernd betreuungs- oder pflegebedürftig sind. Das Betreuungs- und Pflegegeld ist eine Sachleistung des Staates, wo nur die tatsächliche Betreuung und Pflege finanziert wird. Es ist eine Vorauszahlung und erfordert eine genaue Abrechnung Ende des Jahres. Eventuell müssen ausbezahlte Leistungen an die AHV zurückbezahlt werden. Ferienaufenthalte und Aufenthalte in Spital oder Pflegeheime sind sofort zu melden und werden vom Pflegegeld abgezogen.
Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen:
- Zivilrechtlicher Wohnsitz in Liechtenstein
- Gesundheitliche Beeinträchtigung von voraussichtlich mehr als 3 Monate
- Die Hilfe Dritter ist in erheblichem Ausmass zur Bewältigung der alltäglichen Lebensverrichtungen notwendig
- Die Unterstützung von Dritten wird entlohnt (dies ist auch bei einer Betreuung/Pflege durch Angehörige möglich)
Die Fachstelle für häusliche Betreuung und Pflege nimmt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über das Betreuungs- und Pflegegeld folgende Aufgaben wahr:
- Abklärung der Betreuungs- bzw. Pflegesituation bei Personen, die zu Hause betreut oder gepflegt werden
- Erstellung eines Betreuungs- und Pflegekonzeptes
- Zuweisung der anspruchsberechtigten Person zu einer Leistungsstufe
- Durchführung von Abklärungen und Kontrollen vor Ort
Anmeldeformulare und weitere Informationen sind abrufbar unter www.fachstelle.li für häusliche Betreuung und Pflege oder unter www.ahv.li.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass unter Umständen auch ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung besteht.
Ihre Ansprechpartner
AHV/IV/FAK Anstalten
Gerberweg 2
9490 Vaduz
Tel. 238 16 16
www.ahv.li
Fachstelle Betreuungs- und Pflegegeld
Herrengasse 30
9490 Vaduz
Tel. 233 48 48
www.fachstelle.li
Informations- und Beratungsstelle Alter (IBA)
Liechtensteiner Seniorenbund
Landstrasse 40a
9494 Schaan
Tel. 230 48 01
www.seniorenbund.li
Nein, der erste Tag mit einem möglichen Anspruch ist der, an dem der Antrag bei der AHV eingegangen ist. Massgeblich ist der Posteingangsstempel der AHV.
Das Betreuungs- und Pflegegeld (BPG) ist ein Beitrag an die Kosten. Es stellt keine vollständige Übernahme der Kosten dar, sondern es wird ein Tagessatz je nach Pflegebedürftigkeit ausbezahlt.
Nein, der Anspruch auf Betreuungs- und Pflegegeld (BPG) besteht nur für die Tage, an denen eine Person zu Hause betreut wurde. Es gibt also für diese Zeit nicht mehr, sondern gar kein BPG.
Nein, die Antragsteller (Eltern) müssen einen ordentlichen Wohnsitz in Liechtenstein haben und die Hilfe bzw. Betreuung und Pflege muss in Liechtenstein stattfinden.
Nein, eine Verschlechterung muss mindestens drei Monate andauern, damit es eine Neueinstufung geben kann.
Das sind zwei separate Leistungen, die unabhängig voneinander eingeschätzt und ausgerichtet werden.
Nein, das Betreuungs- und Pflegegeld (BPG) ist zweckgebunden und ausschliesslich als Kostenbeitrag für die Pflege und Betreuung zu verwenden. Anerkannt sind Rechnungen der Familienhilfe und/oder ordnungsgemäss abgerechnete Lohnzahlungen von Personen, welche die Betreuung und Pflege leisten.
Ja, auch für Personen im ordentlichen Rentenalter müssen Lohnsteuern bezahlt und eine Betriebsunfallversicherung abgeschlossen werden.
Für Betreuende, die bereits eine AHV-Rente beziehen, aber noch nicht im ordentlichen Rentenalter sind, müssen alle regulären Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden.
Erste Informationen werden von der Mitarbeiterin der Fachstelle für häusliche Betreuung und Pflege beim Abklärungsgespräch gegeben, für weiterführende Beratung und Hilfestellung kann man sich an die Informations- und Beratungsstelle Alter (IBA) wenden. Zudem gibt es verschiedene Buchhaltungsbüros, die Lohnabrechnungen gegen Bezahlung für Sie erledigen. Auf der Homepage der Fachstelle ist eine Liste mit Buchhaltern abrufbar.
Das Betreuungs- und Pflegegeld (BPG) ist eine Sachleistung und keine Geldleistung. Es werden also nur Kosten übernommen, welche bei der Betreuung und Pflege zu Hause tatsächlich angefallen sind. Das BPG kann nicht für andere Zwecke als für die Pflege und Betreuung zu Hause verwendet werden. Folglich ist eine Lohnabrechnung zu erstellen und einzureichen. Um den Empfängern von BPG entgegenzukommen, wird die mit dem jeweiligen Tagessatz festgelegte Maximalsumme im Voraus ausgerichtet. Kann die Verwendung der ganzen Summe nicht belegt werden, so ist am Ende die Differenz zurückzuzahlen. Ebenso sind diejenigen Tage nicht anrechenbar, welche die anspruchsberechtigte Person im Spital oder in einer anderen stationären Einrichtung verbracht hat. Schliesslich sind längere Auslandaufenthalte nicht anrechenbar, weil eine der Bedingungen ist, dass die Pflege im Inland erbracht werden muss.
Die ganzen Vorgänge um diese Vorauszahlungen, Abrechnungen und Spitalaufenthalte sind oft eine Quelle von Verärgerung. Es ist deshalb wichtig, dass sich die Anspruchsberechtigten vorab über die Regeln bzw. Bedingungen informieren.
Ansprechpartner (für alle obigen Fragen/Antworten)
Fachstelle Betreuungs- und Pflegegeld
Herrengasse 30
9490 Vaduz
Tel. 233 48 48
www.fachstelle.li
Informations- und Beratungsstelle Alter (IBA)
Liechtensteiner Seniorenbund
Landstrasse 40a
9494 Schaan
Tel. 230 48 01
www.seniorenbund.li
Nein, es gibt keine solche Zusammenfassung. Erfahrungsgemäss sind die betroffenen Ämter/Organisationen/Institutionen jedoch gerne bereit, konkrete Fragen ganz persönlich zu beantworten. Informationen zu Ermässigungen finden Sie auf der jeweiligen Homepage (LIE-mobil, SBB, Malbunbahn AG, etc.). Zudem ist es sehr schwierig, verbindliche Ermässigungen (z. B. LIE-mobil) zu erfassen, da die einzelnen Gemeinden oft unterschiedliche Rückvergütungen/Ermässigungen haben.
Es gibt in Liechtenstein im Moment drei Angebote zur "Vorbereitung auf die Pensionierung":
- Die LIHK bietet für die Mitarbeiter/innen ihrer Mitglieder einen jährlich stattfindenden Kurs
- Die IBA organisiert für die Gemeindeangestellten des Landes in regelmässigen Abständen einen solchen Kurs
- Die Erwachsenenbildung Stein Egerta bietet ebenfalls Vorbereitungs-Kurse für Angestellte und selbständig Tätige an
Es wird grundsätzlich empfohlen, die Kurse zusammen mit dem Partner/der Partnerin zu besuchen.
Kontaktadressen
LIHK, Vaduz, www.lihk.li
IBA, Schaan, www.seniorenbund.li
Stein Egerta, Schaan, www.steinegerta.li