Das liechtensteinische Justizwesen: die Gerichte und ihre Funktionen
Lic. iur. Uwe Oehri, Mauren
Präsident des Fürstlichen Obergerichts
Die Staatsgewalt ist in Liechtenstein im Fürsten und Volke verankert (Art. 2 Landesverfassung). Zur Ausübung der ihnen zukommenden Staatsgewalt bedienen sie sich Fürst und Volk im Sinne der klassischen dreigliedrigen Gewaltenteilung bei der Gesetzgebung des Landtages (Legislative), beim Gesetzesvollzug sowie der Verwaltung des Landes der Regierung (Exekutive) und bei der Rechtsprechung der Gerichte (Judikative).
Während die meisten Einwohnerinnen und Einwohner ein Verständnis von den Institutionen „Landtag“ und „Regierung“ haben, ist die Judikative als dritte Staatsgewalt oftmals eine unbekannte Grösse. Ins Bewusstsein einer breiteren Öffentlichkeit gelangt die Tätigkeit der Gerichte vor allem aufgrund der medialen Berichterstattung über Strafverfahren. Allerdings umfasst die Tätigkeit der Strafgerichte lediglich einen von vielen Aspekten der Gerichtsbarkeit.
Eingetragen von Senioren_Kolleg Postfach 330 Thöny Agnes