AHV-IV-FAK Anstalten
Grundsatz
Die AHV-IV-FAK Anstalten stehen für: Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung, Familienausgleichskasse. Es handelt sich um öffentlich-rechtliche Anstalten, welche verschiedene Leistungen der sozialen Sicherheit ausrichten, wie zum Beispiel:
- Altersrenten
- Witwen- und Witwerrenten
- Waisenrenten
- Eingliederungsmassnahmen (z. B. Hilfsmittel)
- Invalidenrenten
- Hilfsmittel
- Ergänzungsleistungen
- Hilflosenentschädigungen
- Blindenbeihilfen
- Betreuungs- und Pflegegeld
- Familienzulagen
Altersrente
Der Anspruch auf Altersrente verlangt eine Versicherungsdauer von mindestens 1 Jahr. Das ordentliche Rentenalter ist 65 Jahre (ab Jahrgang 1958, zuvor 64 Jahre). Die Rente kann jedoch auch ab dem 60. Altersjahr flexibel vorbezogen werden (der Rentenbeginn ist monatsweise wählbar) oder bis zum 70. Altersjahr aufgeschoben werden. Dies hat eine Kürzung (bei Vorbezug) bzw. eine Erhöhung (bei Aufschub) zur Folge.
Witwen- und Witwerrente sowie Waisenrente
Damit ein Anspruch auf Hinterlassenenrente der AHV entsteht, muss die verstorbene Person während mindestens 1 Jahr Beiträge zur AHV entrichtet haben.
Anspruch auf unbefristete Verwitwetenrente besteht für verwitwete Personen mit Kindern sowie für kinderlose Personen, die nach dem 45. Altersjahr verwitwet und mindestens 5 Jahre verheiratet waren. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht Anspruch auf befristete Verwitwetenrente (für 2 bis 5 Jahre). Anspruch auf Verwitwetenrente besteht auch für Geschiedene, wenn die verstorbene Person (früherer Ehemann, frühere Ehefrau) im Zeitpunkt des Todes laufende, wiederkehrende Unterhaltsbeiträge zu leisten hatte.
Der Anspruch auf Waisenrente gilt für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (wenn sie noch in Ausbildung sind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres).
Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente
Es gilt der Grundsatz «Eingliederung vor Rente». Wenn Eingliederungsmassnahmen nicht erfolgreich sind, kommen je nach Ausmass der Invalidität ganze Rente, halbe Rente oder Viertelsrente in Frage.
Rentenberechnung
Die Rentenberechnung richtet sich nach der Beitragsdauer sowie dem «massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen» (versicherter Lohn, Erziehungsgutschriften, Splitting bei Ehegatten etc.).
Ergänzungsleistungen
Ergänzungsleistungen sollen Rentner mit Wohnsitz in Liechtenstein (auch bei Bezug von Renten ausländischer staatlicher Sozialversicherungen) zusammen mit der Rente sowie allfälligen weiteren Einnahmen (unter Berücksichtigung des Vermögens) ein ausreichendes Mindesteinkommen sichern. Zur Festsetzung des Anspruchs erfolgt eine Ermittlung der wirtschaftlichen Situation. Für ausländische Staatsangehörige (nicht jedoch bei Staatsangehörigkeit Schweiz oder EWR) bestehen Karenzfristen (Mindestdauer eines ununterbrochenen Wohnsitzes in Liechtenstein).
Hilflosenentschädigung
Anspruch auf Hilflosenentschädigung besteht, wenn jemand bei den alltäglichen Verrichtungen (Aufstehen, Ankleiden, Essen usw.) in erheblicher Weise die Hilfe Dritter benötigt. In der Regel wird liechtensteinischer Wohnsitz erforderlich sein (Vorbehalt: anders lautende zwischenstaatliche Regelungen).
Blindenbeihilfen
Bei Wohnsitz in Liechtenstein besteht ab dem vollendenten 6. Lebensjahr Anspruch auf Blindenbeihilfe (Abstufung nach drei Graden: vollblind, praktisch blind, hochgradig sehschwach). Für ausländische Staats- angehörige (nicht jedoch bei Staatsangehörigkeit Schweiz oder EWR) bestehen Karenzfristen (Mindestdauer eines ununterbrochenen Wohnsitzes in Liechtenstein).
Hilfsmittel
Zu den Hilfsmitteln gehören beispielsweise Hörapparate, Prothesen, orthopädisches Schuhwerk, Rollstühle usw.
Familienleistungen
Zusammen mit den Renten (Altersrente, Invalidenrente) richten die AHV und die IV auch Leistungen für die Kinder von Rentnern aus (für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs, bei Kindern in Ausbildung längstens bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres).
Die FAK richtet zudem bei Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in Liechtenstein Familienzulagen aus: Einmalige Geburtszulagen, monatliche Kinderzulagen, monatliche Alleinerziehendenzulagen sowie gegebenenfalls Differenzausgleich (wenn die ausländische Zulage geringer ist als die liechtensteinische Zulage).
Betreuungs- und Pflegegeld
Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Liechtenstein haben Anspruch auf Betreuungs- und Pflegegeld, sofern sie
- gesundheitsbedingten Betreuungs- und Pflegebedarf (länger als 3 Monate) haben
- erhebliche Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen benötigen
- Kosten für diese Dritthilfe entstehen.
Nach Eingang der Meldung prüfen die AHV-IV-FAK Anstalten – unter Einbezug einer Fachstelle und des Hausarztes – die Leistungseinstufung.
Anmeldung und Information
Die Anmeldungen für die einzelnen Leistungen sind mittels besonderer Formulare geltend zu machen. Weitere Informationen erhalten Sie bei den AHV-IV-FAK Anstalten in Vaduz oder im Internet unter www.ahv.li.
Liechtensteinische AHV-IV-FAK
Gerberweg 2
9490 Vaduz
T 238 16 16
www.ahv.li